Auf Antrag der Gefangenen kann die Anstalt nach deren Entlassung vorübergehend Hilfestellung im Einzelfall gewähren, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden kann und der Erfolg der Behandlung der Gefangenen gefährdet ist.
Art. 81
Bayerisches StrafvollzugsgesetzHilfe nach Entlassung
Soziale und psychologische Hilfe
Stand 2007-12-10