Jurafuchs

Art. 118

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
Sozialtherapeutische Einrichtungen
Stand 2007-12-10
(1)
Gefangenen kann zur Vorbereitung der Entlassung von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 gelten entsprechend.
(2)
Den Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3)
Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der Gefangenen notwendig ist.

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