Jurafuchs

Art. 79

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Hilfe zur Entlassung
Soziale und psychologische Hilfe
Stand 2007-12-10
Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Den Gefangenen ist insbesondere zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.

Meine Notizen

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