Jurafuchs

Art. 181

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Sozialdienst
Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10
(1)
Die sozialpädagogische Behandlung und Betreuung der Gefangenen ist durch hauptamtliche Sozialarbeiter sicherzustellen.
(2)
Den Sozialarbeitern obliegt insbesondere die soziale Hilfe für die Gefangenen. Die Sozialarbeiter wirken ferner mit bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplans, bei der Beurteilung und der Freizeitgestaltung der Gefangenen sowie bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.

Meine Notizen

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