Jurafuchs

Art. 115

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Beschwerde
Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung
Stand 2007-12-10
(1)
Gefangene erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2)
Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass Gefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Meine Notizen

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