Arbeiten Gefangene nicht im Freien, so wird ihnen täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
Art. 66
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAufenthalt im Freien
Gesundheitsfürsorge
Stand 2007-12-10