(1)
Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2)
Der oder die Vorsitzende und deren Vertreter werden aus der Mitte des Bayerischen Landtags gewählt. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3)
Die Mitglieder der Beiräte arbeiten ehrenamtlich.