Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt.
Art. 164
Bayerisches StrafvollzugsgesetzVorbehaltene Sicherungsverwahrung
Besondere Vorschriften bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10