Die Aufsichtsbehörde regelt in dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten nach allgemeinen Merkmalen.
Art. 174
Bayerisches StrafvollzugsgesetzVollstreckungsplan
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10