Kann der Zweck einer vollzuglichen Maßnahme dauerhaft nicht erreicht werden, so soll sie beendet werden. Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
Art. 115a
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAufhebung von Maßnahmen
Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung
Stand 2007-12-10