Jurafuchs

§ 1

LKatSG
Zweck des Gesetzes
Teil 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmung
Stand 2025-12-09
Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung eines leistungsfähigen und wirkungsvollen Katastrophenschutzes, soweit dieser in Ergänzung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und der sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung im öffentlichen Interesse geboten ist. Hierbei wird berücksichtigt, dass einzelne Personen oder Personengruppen in besonderer Weise Schutz und Hilfe benötigen und in ihrer Selbsthilfefähigkeit eingeschränkt sein können.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →