Jurafuchs

§ 48

LKatSG
Aufhebung der Außergewöhnlichen Einsatzlage oder des Katastrophenfalls
Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
Stand 2025-12-09
(1)
Die Katastrophenschutzbehörde hebt die Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage auf, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist der Aufsichtsbehörde und den eingesetzten Kräften bekannt zu geben.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörde hebt die Feststellung der Katastrophe auf, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist auf gleiche Weise bekannt zu machen wie die Feststellung.

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