(1)
Die Katastrophenschutzbehörde hebt die Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage auf, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist der Aufsichtsbehörde und den eingesetzten Kräften bekannt zu geben.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörde hebt die Feststellung der Katastrophe auf, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung ist auf gleiche Weise bekannt zu machen wie die Feststellung.