(1)
Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne dieses Gesetzes vorliegt.
(2)
Die untere Katastrophenschutzbehörde kann gegenüber der Integrierten Leitstelle im Voraus bestimmen, dass nach von ihr definierten Auslöseschwellen die Außergewöhnliche Einsatzlage festgestellt ist.
(3)
Die Feststellung ist der Aufsichtsbehörde und den eingesetzten Kräften bekannt zu geben.