Jurafuchs

§ 27

LKatSG
Planungen der Krankenhäuser
Teil 6 Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
Stand 2025-12-09
Krankenhäuser, die Mitwirkende sind, haben Planungen vorzunehmen und fortzuschreiben, diese mit der Katastrophenschutzbehörde und benachbarten Krankenhäusern abzustimmen und zu beüben. In die Planungen sind insbesondere Maßnahmen zur Erweiterung der Aufnahme- und Behandlungskapazität aufzunehmen. Sie haben der unteren Katastrophenschutzbehörde und der zuständigen Integrierten Leitstelle die Pläne zur Verfügung zu stellen.

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