(1)
Helferinnen und Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen der Mitwirkenden, die im Katastrophenschutz ehrenamtlich tätig sind.
(2)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Helferinnen und Helfer, die durch eine Katastrophenschutzbehörde zu einer dienstlichen Veranstaltung, insbesondere zu einem Einsatz, einer Übung oder einem sonstigen dienstlichen Termin, herangezogen werden. Sie gelten für ehrenamtliche Angehörige der Regieeinheiten, für ehrenamtliche Mitglieder im Verwaltungsstab oder Führungsstab und für ehrenamtliche Mitwirkende in der Technischen Einsatzleitung entsprechend.
(3)
Ein Einsatz beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der Heranziehung durch die Katastrophenschutzbehörde und endet mit Rückkehr an den Standort der betreffenden Einheit und der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Erforderlichenfalls kann durch die Katastrophenschutzbehörde, durch die die Heranziehung erfolgt ist, eine angemessene anschließende Ruhezeit angeordnet werden, die ebenfalls als Einsatzzeit gilt.
(4)
Planbare dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchzuführen.
(5)
Spontanhelfende sind natürliche Personen, die sich zur Hilfeleistung in einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe bereit erklärt haben, ohne hierzu verpflichtet und ohne von Absatz 2 umfasst zu sein und die durch die Katastrophenschutzleitung zur Hilfeleistung eingesetzt werden. Für diese gelten die §§ 17, 20 und 21 entsprechend, soweit nicht von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist.
(6)
Einzelne natürliche Personen, die nicht bereits durch die Bestimmungen dieses Teils die Rechte einer Helferin oder eines Helfers haben, können durch die oberste Katastrophenschutzbehörde den Helferinnen und Helfern ganz oder teilweise gleichgestellt werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht.