Jurafuchs

§ 58

LKatSG
Datenverarbeitung
Teil 9 Weitere Bestimmungen zum Datenschutz
Stand 2025-12-09
(1)
Die Katastrophenschutzbehörden dürfen, unbeschadet der sonstigen Ermächtigungen hierzu, personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zum Zwecke
1.
der Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten des Katastrophenschutzes,
2.
der Erstellung von Katastrophenschutzplänen, Stabsdienstordnungen und anderen für den Katastrophenschutz erforderlichen Planungen,
3.
der Durchführung von Aus- und Fortbildungen im Katastrophenschutz,
4.
der Aufsichtsführung,
5.
der Abwicklung der sich aus Teil 4 ergebenden Ansprüche,
6.
der Sicherstellung des geordneten Einsatzes der Spontanhelfenden,
7.
der Durchführung der Ehrenamtsförderung und Nachwuchswerbung,
8.
der Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe,
9.
der Gewährung von Entschädigungen und Zuwendungen sowie der Geltendmachung von Kostenersatz und
10.
der Durchsetzung der Pflichten der Helferinnen und Helfer.
(2)
Zu den personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zählen insbesondere, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist,
1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Anschrift,
4.
Tätigkeit im Katastrophenschutz,
5.
Erreichbarkeit,
6.
Angaben über die katastrophenschutzbezogene körperliche Tauglichkeit,
7.
Aus- und Fortbildungsstand im Katastrophenschutz,
8.
Spezialkenntnisse,
9.
berufliche Beschäftigungsstelle,
10.
Bankverbindung und
11.
Bildaufnahmen, die insbesondere durch unbemannte Luftfahrzeugsysteme oder Hubschrauber erhoben wurden.
(3)
Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Gesetzes ist die Katastrophenschutzbehörde.

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