(1)Katastrophenschutzdienst ist derjenige Teil der Mitwirkenden, der ständig verfügbar nach gleicher Stärke und Gliederung in Fachdiensten aufgestellt ist.(2)Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Mitwirkende§ 7 Landesbeirat für den Katastrophenschutz →