(1)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden führen die Fachaufsicht über den Katastrophenschutzdienst, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Die höheren Katastrophenschutzbehörden führen die Fachaufsicht über die kreisübergreifend in ihrem Bezirk aufgestellten Einheiten des Katastrophenschutzdienstes.
(3)
Werden Einheiten des Katastrophenschutzdienstes bezirksübergreifend aufgestellt, trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde eine Entscheidung über die Aufsichtsführung, sofern sie diese nicht selbst übernimmt.