(1)
Das Land beschafft auf seine Kosten im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und seines Ausstattungsprogramms Fahrzeuge, Geräte und sonstige Ausstattung und stellt sie den Aufgabenträgern für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
(2)
Die nach Absatz 1 überlassenen Fahrzeuge, Geräte und sonstige Ausstattung bleiben Eigentum des Landes und können durch die Aufgabenträger für eigene Zwecke im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen verwendet werden, solange hierdurch der Katastrophenschutz nicht erheblich beeinträchtigt ist.