Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschale Zuwendungen an die Mitwirkenden kraft freiwilliger Mitwirkung für folgende Zwecke:
1.
Aus- und Fortbildung der Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzdienstes,
2.
persönliche Schutzausrüstung und notwendige Alarmierungsmittel der Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzdienstes und
3.
sonstige Kosten, soweit sie dem Tätigkeitsbereich des Katastrophenschutzdienstes zuzuordnen sind.