Jurafuchs

§ 32

LKatSG
Pflichten bestimmter Personen und Eingriffsbefugnisse der Katastrophenschutzbehörde
Teil 6 Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
Stand 2025-12-09
(1)
Auf Verlangen der Katastrophenschutzbehörde sind dieser die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Berücksichtigung in der Katastrophenschutzplanung zu übermitteln, insbesondere durch
1.
Personen, die über besondere Kompetenzen verfügen, die zur Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder einer Katastrophe erforderlich werden können, insbesondere die in ihrem Beruf tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe und
2.
Eigentümer und Besitzer von Sachen, die zur Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder einer Katastrophe erforderlich werden können, insbesondere von Arznei- und Verbandmitteln, Lebensmitteln, Kraftfahrzeugen, Baumaschinen, Werkzeugen, Unterkünften, Stromerzeugern, Wasseraufbereitungsanlagen und anderen Mitteln zum Ersatz von Infrastruktur und technischen Einrichtungen zum Aufbau von Telefon-, Funk- und Internetverbindungen.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörde ist befugt, soweit dies für den Zweck des Absatz 1 erforderlich ist, Personen im Sinne des Absatz 1 insbesondere zur Übermittlung folgender Daten zu verpflichten
1.
Namen und Vornamen,
2.
private Anschrift und Anschrift des Arbeitsplatzes,
3.
genaue Bezeichnung der besonderen Kompetenz oder Eigenschaft der Sache im Sinne des Absatz 1 und
4.
Erreichbarkeit über Telefon oder andere Kommunikationswege.

Sie kann diese Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person bei einer Kammer oder einer Meldebehörde erheben, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die Kammern oder Meldebehörden sind verpflichtet die Daten zu übermitteln, wenn und soweit sie vorliegen.

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