(1)
Helferinnen und Helfer sind Verwaltungshelfer der Katastrophenschutzbehörde, durch die sie herangezogen werden.
(2)
Im Hinblick auf die in diesem Teil geregelten Rechte und Pflichten ist diejenige untere Katastrophenschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk die Einheit der Helferin oder des Helfers ihren Sitz hat, auch wenn der Einsatz in einem anderen Bezirk durchgeführt wurde. Für Spontanhelfende ist diejenige Katastrophenschutzbehörde zuständig, durch die diese eingesetzt werden. Die Rechte sind durch Antrag geltend zu machen.