(1)
Die untere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften anordnen, sofern diese in ihrem Kreis ihren Sitz haben oder für die sie für zuständig erklärt wurde. Reichen die eigenen Kräfte nicht aus, fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an. In Eilfällen kann die untere Katastrophenschutzbehörde Kräfte der benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden direkt anfordern und unterrichtet hierüber unverzüglich die höhere Katastrophenschutzbehörde.
(2)
Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften anordnen, sofern diese in ihrem Bezirk ihren Sitz haben oder für die sie für zuständig erklärt wurde. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Reichen die Kräfte im Bezirk nicht aus, fordert die höhere Katastrophenschutzbehörde bei der obersten Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen weiteren Kräfte an.
(3)
Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann landesweit den Einsatz von Kräften anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Katastrophenhilfe fordert die oberste Katastrophenschutzbehörde an.
(4)
Katastrophenhilfeeinsätze ordnet die oberste Katastrophenschutzbehörde an, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung oder einer sonstigen Vorschrift erfolgt.
(5)
Die Anforderung der Kräfte soll auf dem Dienstweg erfolgen.
(6)
Für die nach den vorstehenden Absätzen eingesetzten Kräfte findet dieses Gesetz auch Anwendung, wenn im eigenen Zuständigkeitsbereich keine Außergewöhnliche Einsatzlage oder Katastrophe festgestellt ist.