Jurafuchs

§ 28

LKatSG
Vorbereitung der Leitung
Teil 6 Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
Stand 2025-12-09
(1)
Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Vorbereitungen, damit im Falle einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Leitungsstruktur gewährleistet ist.
(2)
Jede untere Katastrophenschutzbehörde hat einen Verwaltungsstab und einen Führungsstab vorzuhalten. Jede höhere Katastrophenschutzbehörde hat einen Verwaltungsstab und, falls dies nach den Planungen erforderlich ist, einen Führungsstab vorzuhalten. Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat einen Verwaltungsstab und den Interministeriellen Verwaltungsstab vorzuhalten.
(3)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden und, falls dies nach den Planungen erforderlich ist, die höheren Katastrophenschutzbehörden haben die Wahrnehmung der Technischen Einsatzleitung vorzubereiten. Die Technische Einsatzleiterin oder der Technische Einsatzleiter muss für die Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet sein. Es kann sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Kräfte handeln, insbesondere aus den Katastrophenschutzbehörden und den Fachdiensten des Katastrophenschutzdienstes.
(4)
Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.

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