Jurafuchs

§ 60

LKatSG
Ordnungswidrigkeiten
Teil 10 Schlussbestimmungen
Stand 2025-12-09
(1)
Ordnungswidrig handelt,
1.
wer eine Pflicht nach § 22 Absatz 1 verletzt,
2.
wer eine Pflicht nach § 32 Absatz 1 verletzt,
3.
wer eine Pflicht nach § 33 Absatz 2 verletzt,
4.
wer Weisungen nach § 40 Satz 1 missachtet.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit folgenden Geldbußen geahndet werden:
1.
in den Fällen der Nummer 1 bis zu 1 000 Euro,
2.
in den Fällen der Nummer 2 bis zu 10 000 Euro,
3.
in den Fällen der Nummer 3 bis zu 50 000 Euro,
4.
in den Fällen der Nummer 4 bis zu 1 000 Euro.
(3)
Die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ist die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde, nach Absatz 1 Nummer 4 die anordnende Katastrophenschutzbehörde.

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