(1)
Die beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörden oder Einheiten des Katastrophenschutzdienstes informieren die Aufsichtsbehörde über alle relevanten Sachverhalte, insbesondere über die Einsatzfähigkeit des Katastrophenschutzdienstes. Insoweit steht den Aufsichtsbehörden ein Auskunftsrecht zu.
(2)
Die Aufsichtsbehörden können den beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörden oder Einheiten des Katastrophenschutzdienstes Weisungen erteilen, wenn dies erforderlich ist.
(3)
Die Aufsichtsbehörden können anstelle der beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörden oder Einheiten des Katastrophenschutzdienstes Maßnahmen ergreifen oder von Dritten ergreifen lassen, wenn dies erforderlich ist. Auch in diesem Fall nehmen die Beaufsichtigten ihre Aufgaben nach diesem Gesetz weiterhin wahr, sie sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, im Außenverhältnis das Landeskatastrophenschutzgesetz im eigenen Namen unter Beachtung der Weisungen anzuwenden.