(1)
Notwendige Auslagen, die durch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen entstehen, werden auf Antrag ersetzt. Zu den Auslagen gehören auch notwendige Kinderbetreuungskosten oder Pflegekosten.
(2)
Nimmt eine ganz oder teilweise haushaltsführende Person an einer dienstlichen Veranstaltung teil, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld für die entfallene Arbeitskraft verlangt werden.
(3)
Näheres, insbesondere zur Pauschalierung des Ersatzes nach Absatz 1 und 2, wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt.