(1)
Die Haftung für Schäden, die Helferinnen und Helfer in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten zugefügt haben, und die Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Helferin oder den Helfer, bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2)
Entsteht dem Träger der Katastrophenschutzbehörde durch eine Pflichtenverletzung von Helferinnen und Helfern in Ausübung ihres Dienstes ein Schaden, ist dieser nur zu ersetzen, wenn die obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.