(1)Die oberste Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die höheren Katastrophenschutzbehörden.(2)Die höheren Katastrophenschutzbehörden führen die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden in ihrem Bezirk.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Pflichten der Helferinnen und Helfer§ 24 Fachaufsicht über den Katastrophenschutzdienst →