Die Katastrophenschutzbehörden nehmen die in Teil 6 (Vorbereitungsaufgaben) sowie in Teil 7 (Bewältigungsaufgaben) zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 8
LKatSGAufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Teil 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger
Stand 2025-12-09