(1)
Die Mitwirkenden arbeiten mit den Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen diese hierbei. Sie haben insbesondere die Aufgabe
1.
die vorgeschriebenen Kräfte des Katastrophenschutzdienstes aufzustellen, einsatzbereit zu halten und eine fehlende Einsatzbereitschaft unverzüglich der Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen,
2.
Weisungen der Katastrophenschutzbehörden zu befolgen, die Mitwirkenden kraft Gesetzes jedoch nur, wenn sie der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordnet sind und
3.
an dienstlichen Veranstaltungen, insbesondere Einsätzen, mitzuwirken.
(2)
Die Mitwirkenden kraft Gesetzes haben zusätzlich die Aufgabe
1.
Planungen für eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Planungen der Katastrophenschutzbehörden auszuarbeiten und weiterzuführen und
2.
die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um ihre Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit auch im Falle von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen sicherzustellen.