Benachbarte Katastrophenschutzbehörden ergreifen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz, wenn die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelnden Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 12
LKatSGNotzuständigkeiten
Teil 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger
Stand 2025-12-09