(1)
Erleidet eine Helferin oder ein Helfer bei einer dienstlichen Veranstaltung einen Sachschaden, ist dieser auf Antrag zu ersetzen.
(2)
In Höhe der Ersatzleistungen gehen eventuelle Ersatzansprüche der Helferin oder des Helfers gegen Dritte auf die Katastrophenschutzbehörde über.
(3)
Hat die Helferin oder der Helfer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird der Ersatz des Schadens nach dem Maß des Verschuldens beschränkt. Schäden, die die Helferin oder der Helfer vorsätzlich herbeigeführt hat, werden nicht ersetzt.