(1)
Das Land trägt die notwendigen Auslagen, insbesondere durch Verwendung, Verbrauch, Beschädigung oder Verlust von Ausstattung, der zur Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe herangezogenen Mitwirkenden im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel, wenn und soweit diese nicht eigene Aufgaben erfüllen. Bei den Kosten der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen gilt für Einsatzkräfte der Feuerwehr das Feuerwehrgesetz und für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes das Rettungsdienstgesetz. Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Kosten übernehmen.
(2)
Die Kosten, die der Katastrophenschutzbehörde durch das Ergreifen der Bewältigungsmaßnahmen und eine hierfür zu leistende Entschädigung entstehen, sind Kosten derjenigen Katastrophenschutzbehörde, die die Maßnahmen ergriffen hat. Liegt die Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage oder die Katastrophenschutzleitung bei einer höheren Katastrophenschutzbehörde und beauftragt diese eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Wahrnehmung einzelner Maßnahmen, so trägt die höhere Katastrophenschutzbehörde hierfür die Kosten. Entsprechendes gilt für die oberste Katastrophenschutzbehörde.