(1)
Der Landesbeirat für den Katastrophenschutz berät die oberste Katastrophenschutzbehörde in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes.
(2)
Die oberste Katastrophenschutzbehörde beruft als Geschäftsstelle den Landesbeirat für den Katastrophenschutz zu seinen Sitzungen ein und leitet dessen Verhandlungen oder veranlasst eine Beratung im schriftlichen, elektronischen oder in einem sonst geeigneten Verfahren.
(3)
Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.