Jurafuchs

§ 50

LKatSG
Kosten der Katastrophenschutzbehörden
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-12-09
(1)
Kosten, die bei den Katastrophenschutzbehörden zur Erfüllung dieses Gesetzes anfallen, sind von diesen zu tragen.
(2)
Werden bei der Katastrophenschutzplanung Ressourcen identifiziert, die noch nicht vorhanden sind, so trägt die Beschaffungskosten der Träger der planenden Katastrophenschutzbehörde.
(3)
Die Kosten der Regieeinheiten sind Kosten der aufstellenden Katastrophenschutzbehörde.
(4)
Kosten, die durch oder in der Folge von erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen entstehen, sind durch die beaufsichtigte Katastrophenschutzbehörde zu tragen, die hätte tätig werden sollen. Kosten, die durch die Anwendung einer Eilzuständigkeit entstehen, tragen die handelnden Stellen.

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