Jurafuchs

§ 2

LKatSG
Außergewöhnliche Einsatzlage und Katastrophe
Teil 1 Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmung
Stand 2025-12-09
(1)
Außergewöhnliche Einsatzlage ist ein Geschehen, welches das Leben oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen oder Tieren oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung einer großen Anzahl Betroffener in einem solchen Maße gefährdet oder schädigt, dass eine Ergänzung des Regelbetriebs der Gefahrenabwehr durch Kräfte des Katastrophenschutzes geboten erscheint. Eine Außergewöhnliche Einsatzlage liegt auch vor, wenn die erforderlichen Maßnahmen einen erheblichen und koordinierungsbedürftigen Aufwand verursachen, sodass die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage durch die Katastrophenschutzbehörde geboten erscheint.
(2)
Katastrophe ist ein Geschehen, welches das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder Tieren oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass ein Zusammenwirken aller Beteiligter unter einheitlicher Gesamtleitung der Katastrophenschutzbehörde geboten erscheint. Eine Katastrophe liegt auch vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Katastrophe eintreten kann (Katastrophenvoralarm).

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