(1)
Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und bestimmt das Katastrophengebiet.
(2)
Die Feststellung ist der Öffentlichkeit, der Aufsichtsbehörde, den benachbarten Katastrophenschutzbehörden und den eingesetzten Kräften in geeigneter Weise bekannt zu geben.