Jurafuchs

§ 18

LKatSG
Freistellung am Arbeitsplatz und Ersatz der Lohnaufwendungen oder Übernahme von Verdienstausfall
Teil 4 Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz
Stand 2025-12-09
(1)
Während der Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helferinnen und Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grund sind unzulässig.
(2)
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären.
(3)
Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge nach Absatz 2 auf Antrag ersetzt. Ebenso wird den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Antrag das Arbeitsentgelt ersetzt, das während einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit weitergeleistet wurde, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung zurückzuführen ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind keine privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift.
(4)
Beruflich selbstständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag den durch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen entgangenen Gewinn erstattet.
(5)
Werden Helferinnen und Helfer, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind, ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt, so ist der hierdurch entstehende Verdienstausfall einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen auf Antrag zu erstatten.

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