(1)
Helferinnen und Helfer sind verpflichtet, sich im Sinne des Gesetzeszwecks angemessen zu verhalten. Sie haben insbesondere
1.
sich so zu verhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung achten,
2.
an dienstlichen Veranstaltungen, insbesondere Einsätzen, mitzuwirken und
3.
Weisungen der Katastrophenschutzbehörden zu befolgen.
(2)
Werden die in Absatz 1 genannten Pflichten erheblich oder fortlaufend verletzt, kann die Katastrophenschutzbehörde den weiteren Einsatz der betreffenden Helferin oder des betreffenden Helfers im Katastrophenschutz untersagen.