(1)
Das Land trägt
1.
die Kosten der von ihm angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und der Katastrophenschutzübungen und
2.
die Kosten des Landesbeirats für den Katastrophenschutz.
(2)
Das Land kann gegenüber den Aufgabenträgern zur Verbesserung des Katastrophenschutzes Zuwendungen gewähren oder bestimmte Gegenstände zur Nutzung überlassen oder übereignen, soweit dies im Rahmen der Haushaltsansätze des jeweiligen Staatshaushaltsplans möglich ist. Dabei werden bei der Umsetzung wirtschaftliche Erwägungen zugrunde gelegt.