(1)
Durch die Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage bleiben Aufgaben, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse nach den Fachgesetzen unberührt. Die Bestimmungen zu den Eingriffsbefugnissen nach diesem Gesetz sind den Fachgesetzen nachrangig. Für Einsatzkräfte der Feuerwehr geht das Feuerwehrgesetz und für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes das Rettungsdienstgesetz vor, ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Leitung des Einsatzes.
(2)
Nach Feststellung der Katastrophe gehen die Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Leitung des Einsatzes, die Rechte der Helferinnen und Helfer und die Eingriffsbefugnisse, den Fachgesetzen vor. Fachbehörden sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, die für sie geltenden Fachgesetze anzuwenden.