(1)
Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen, welche die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben wahrnehmen. Die Aufgabenträger wirken partnerschaftlich zusammen.
(2)
Mitwirkende kraft Gesetzes sind, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden und der Behörden der Rechtspflege, alle Behörden des Landes und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Krankenhäuser im Sinne des § 108 Nummer 1 und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Rettungsdienst und die Integrierten Leitstellen.
(3)
Mitwirkende kraft freiwilliger Mitwirkung sind diejenigen Organisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diesen Status bereits innehaben. Weitere Organisationen können zu Mitwirkenden kraft freiwilliger Mitwirkung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde erklärt werden, wenn ein Bedarf hierfür besteht.