(1)
Katastrophenhilfe ist die Unterstützung eines außerhalb des Landes liegenden Verwaltungsträgers durch Kräfte des Katastrophenschutzes des Landes sowie die umgekehrte Unterstützung.
(2)
Bei supranationalen Organisationen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutzverfahrens, internationalen Organisationen, anderen Staaten, dem Bund, insbesondere bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, und anderen Ländern können ergänzende Kräfte angefordert werden. Diese sind für die Dauer ihres Einsatzes der Weisungsgewalt der Katastrophenschutzbehörde zu unterstellen und haben deren Weisungen Folge zu leisten. Ihr Tun und Unterlassen wird der Katastrophenschutzbehörde zugerechnet. Für die Rechte der Helferinnen und Helfer gelten die Regelungen der entsendenden Stellen.
(3)
Kräfte des Katastrophenschutzes des Landes können auf Anforderung einer internationalen Organisation, einer supranationalen Organisation, insbesondere im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutzverfahrens, eines anderen Staates, des Bundes oder eines anderen Landes auch außerhalb des Landes eingesetzt werden. Sie sind zur Einsatzteilnahme verpflichtet, wie wenn es sich um einen Einsatz im Land handeln würde. Die Kräfte werden der Weisungsgewalt der Behörde unterstellt, die den Einsatz leitet. Die Bestimmungen des Teils 4 finden Anwendung. Im Übrigen findet dieses Gesetz keine Anwendung.