Jurafuchs

§ 13

LKatSG
Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes
Teil 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger
Stand 2025-12-09
Der Polizeivollzugsdienst trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen anstelle der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, wenn und solange bei Gefahr im Verzug deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Katastrophenschutzbehörde und das Innenministerium sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bleiben die dem Polizeivollzugsdienst obliegenden Aufgaben unberührt.

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