Jurafuchs

§ 35

LKatSG
Bewältigungsaufgaben der Katastrophenschutzbehörden
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-09
(1)
Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen sind die nach diesem Gesetz geregelten Maßnahmen, die ergriffen werden, um Hilfe bei einem eingetretenen oder bevorstehenden Ereignis zu leisten.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörden nehmen nach diesem Gesetz alle zur Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen erforderlichen Aufgaben wahr. Sie haben insbesondere die Aufgabe
1.
die erforderlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz zu ergreifen,
2.
die nach diesem Gesetz zulässigen Eingriffsbefugnisse auszuüben,
3.
unverzüglich nach § 36 eine Leitungsstruktur aufzubauen.

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