(1)
Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen sind die nach diesem Gesetz geregelten Maßnahmen, die im Vorfeld einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe ergriffen werden, um deren Bewältigung zu ermöglichen.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörden treffen im Rahmen dieses Gesetzes alle zur Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen erforderlichen Vorbereitungen und sind befugt, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Katastrophenschutzbehörden haben insbesondere
1.
nach § 29 einen allgemeinen Katastrophenschutzplan und falls erforderlich besondere Katastrophenschutzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
2.
ihre eigene Arbeitsfähigkeit, einschließlich der notwendigen Stabsstrukturen und der Sicherstellung der Erreichbarkeit und der Kommunikationswege auch im Falle einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe, sicherzustellen,
3.
ihre Mitarbeitenden in Belangen des Katastrophenschutzes aus- und fortzubilden und
4.
nach § 28 die Leitung vorzubereiten.
(3)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben neben den Aufgaben nach Absatz 2 insbesondere
1.
die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden zu unterstützen und auf Anforderung einzelne nach diesem Gesetz erforderliche Maßnahmen durchzuführen,
2.
nach § 24 die Aufstellung und Einsatzbereitschaft der Kräfte des Katastrophenschutzdienstes sicherzustellen und die Fachaufsicht über diese zu führen und
3.
Übungen durchzuführen und an Übungen übergeordneter Katastrophenschutzbehörden mitzuwirken.
(4)
Die höheren Katastrophenschutzbehörden haben neben den Aufgaben nach Absatz 2 insbesondere
1.
die unteren Katastrophenschutzbehörden bei deren Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen, ihre Arbeit zu koordinieren und sie zu beaufsichtigen,
2.
die Aufgaben wahrzunehmen, die sich in ihrem Bezirk kreisübergreifend ergeben oder für die sie durch die oberste Katastrophenschutzbehörde für zuständig erklärt wurden,
3.
die Planungen für den Katastrophenschutz im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen vorzunehmen,
4.
die Aufstellung und Einsatzbereitschaft der Kräfte des Katastrophenschutzdienstes sicherzustellen und die Fachaufsicht über diese zu führen, soweit dies nicht nach § 24 in den Aufgabenbereich der unteren Katastrophenschutzbehörden fällt und
5.
Übungen durchzuführen und an Übungen der obersten Katastrophenschutzbehörde mitzuwirken.
(5)
Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat neben den Aufgaben nach Absatz 2 insbesondere
1.
die höheren Katastrophenschutzbehörden bei deren Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen, ihre Arbeit zu koordinieren und sie zu beaufsichtigen,
2.
die Aufgaben wahrzunehmen, die sich landesweit ergeben, wenn keine Zuweisung an eine höhere Katastrophenschutzbehörde erfolgt ist,
3.
die Aufstellung und Einsatzbereitschaft der Kräfte des Katastrophenschutzdienstes sicherzustellen und die Fachaufsicht über diese zu führen, wenn dies nicht nach § 24 Aufgabe einer unteren oder einer höheren Katastrophenschutzbehörde ist,
4.
allgemeine Vorgaben für das landesweite Übungswesen zu machen und dieses landesweit zu koordinieren,
5.
die Zusammenarbeit mit den Mitwirkenden auf Landesebene zu pflegen und diese über relevante Entwicklungen zu informieren,
6.
die Geschäftsstellenfunktion für den Landesbeirat für den Katastrophenschutz wahrzunehmen,
7.
die Koordination und Abstimmung mit supranationalen Organisationen, dem Bund, anderen Ländern sowie innerhalb der Landesregierung wahrzunehmen,
8.
die Ehrenamtsförderung und Unterstützung der Nachwuchswerbung wahrzunehmen,
9.
die landesweite Aus- und Fortbildung zu gewährleisten und
10.
die Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung zu fördern.