Jurafuchs

§ 47

LKatSG
Entschädigung
Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
Stand 2025-12-09
(1)
Führt eine Verfügung nach der vorstehenden Regelung zu einer Enteignung oder hat diese enteignungsgleiche Wirkung, ist diese durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde auf Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Hierfür gelten die §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes vom 6. April 1982 (GBl. S. 97), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2)
Erfolgt eine Verpflichtung zu einer Leistung, die ansonsten beruflich erbracht wird, ist ein angemessener marktüblicher Tarif zu bezahlen.
(3)
Erfolgt eine Verpflichtung von Personen Hilfe zu leisten, gilt Teil 4 entsprechend.
(4)
Ein Ersatzanspruch nach den vorstehenden Absätzen kann angemessen reduziert werden, insbesondere wenn die Maßnahmen den Schutz der anspruchsberechtigten Person oder deren Vermögen bezweckt haben oder wenn ein Kostenersatzanspruch gegen die anspruchsberechtigte Person besteht.
(5)
In Höhe der Leistungen nach den vorstehenden Absätzen gehen diesbezügliche Ansprüche der anspruchsberechtigten Person gegen Dritte auf den Träger der Katastrophenschutzbehörde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht werden.

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