(1)
Die Aufgabenträger tragen ihre Ausgaben zur Erfüllung dieses Gesetzes selbst.
(2)
Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(3)
Das Land trägt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Regelungen des Teils 4.