(1)
Die Anwendung der Eingriffsbefugnisse setzt im Falle der Außergewöhnlichen Einsatzlage die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage voraus.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörden sind befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Bewältigung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage oder einer Katastrophe erforderlich sind. Sie können insbesondere
1.
Eigentümer und Besitzer im Sinne von Nummer 2 und 7 zur Duldung des Betretens durch eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen verpflichten (Betretungsrecht),
2.
Eigentümer und Besitzer von unbeweglichen Sachen wie Grundstücken, Wohnungen oder baulichen Anlagen zur Duldung der Nutzung oder sonstiger Einwirkungen einschließlich der Veränderung wie der Entfernung von Einfriedungen, Pflanzen oder Gebäuden verpflichten,
3.
Einsatzstellen und sonstige Örtlichkeiten einschließlich deren Zufahrts- und Zugangswege gegen das Betreten durch Personen, das Befahren oder das Überfliegen sperren (Sperrung),
4.
Personen dazu verpflichten, eine bestimmte Örtlichkeit zu verlassen und nicht mehr zu betreten (Platzverweis),
5.
Personen dazu verpflichten, eine bestimmte Örtlichkeit zu verlassen und sich zu einem anderen Ort hin zu begeben (Evakuierung),
6.
sich in einer Sperrung aufhaltende Personen zum Verlassen des Sperrgebietes und zum Entfernen von Sachen verpflichten, über die sie die tatsächliche Sachherrschaft besitzen, (Räumung),
7.
Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen, Geräten oder sonstigen beweglichen Sachen wie Kraftstoffen, Ersatzteilen oder Arznei- und Verbandmittel zur Duldung der Nutzung oder des Verbrauchs verpflichten,
8.
Personen verpflichten, eine bestimmte Leistung zu erbringen, wenn sie eine solche auch beruflich anbieten,
9.
Personen, die über besondere beruflich ausgeübte Kompetenzen verfügen, insbesondere die in ihrem Beruf tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe, verpflichten, Hilfe zu leisten,
10.
Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verpflichten, Hilfe zu leisten, wenn sie hierzu körperlich, geistig und fachlich geeignet sind und
11.
Ressourcen, die auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beschaffung nicht in einem solchen Maße vorhanden sind, dass sie allen Bedürftigen in ausreichendem Maße ausgegeben werden können, priorisieren und eine Entscheidung über die Verteilung treffen, soweit Fachgesetze hierzu keine Regelung treffen.
(3)
Eine Verfügung nach Absatz 2 Nummern 2 und 7 bis 10 setzt jeweils voraus, dass der Bedarf auf andere Weise, insbesondere durch Verfügung gegenüber Personen, die die Gefahr verursacht haben oder durch Ressourcen der öffentlichen Hand, nicht oder nicht rechtzeitig gedeckt werden kann und die verpflichtete Person nicht mindestens gleichwertige Pflichten verletzen oder sich einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzen würde.
(4)
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Führt eine Maßnahme zu einer Freiheitsentziehung, ist hierüber unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Für diese richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die in Gewahrsam genommene oder zu nehmende Person befindet.
(5)
Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist bei Gefahr im Verzug zulässig, wenn dies erforderlich ist und sich die Maßnahme im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hält.